AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden auch Einkaufsbedingungen) gelten, wenn wir Leistungen jeglicher Art vom Vertragspartner beziehen.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Das gilt auch dann, wenn wir Leistungen des Vertragspartners entgegennehmen und der Vertragspartner auf seine eigenen Bedingungen hinweist. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten jedoch nicht, wenn der Vertragspartner nicht Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

1.3. Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Bekanntgabe bei ihm schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

2. Bestellungen

2.1. Bestellungen erfolgen durch uns schriftlich oder in Textform; mündliche (telefonische) Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Bestätigung in Textform. Schriftliche Bestätigung/ Bestätigung in Textform ist nicht erforderlich:

  • bei Erklärungen unserer Geschäftsführer und Prokuristen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht;
  • für Erklärungen von Mitarbeitern, denen wir entgegen dem Vorstehenden Vertretungsmacht erteilt haben und /oder für Mitarbeiter, die trotz des Vorstehenden mit Anscheins- und/oder Duldungsvollmacht handeln und/oder
  • für nach Vertragsschluss getroffene Abreden.

2.2. Auftragsinhalt und –umfang werden ausschließlich in der Bestellung niedergelegt.

3. Unterlagen, Vertraulichkeit, beigestelltes Material / Werkzeug, Eigentumserwerb

3.1. Sämtliche von uns dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (insbesondere Muster, Modelle, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Der Vertragspartner darf diese Bestellunterlagen nicht dazu verwenden, um Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sowie nach Erledigung des Auftrags sind uns die Unterlagen vom Vertragspartner kostenfrei zurückzugeben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen und zurückzubehalten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben von dieser Ziff. 3.1 unberührt.

3.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3.3. Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware / Erbringung der Leistung Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen gestellt, bleiben diese unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Bruch, Feuer, Wasser und Diebstahl wie eigene Sachen zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung wegen dieser Sachen werden hierdurch an uns abgetreten. Der Vertragspartner darf die Werkzeuge etc. Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Es ist dem Vertragspartner untersagt, mit diesen Werkzeugen für Dritte zu fertigen; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verspricht der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000. Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn dem Vertragspartner kein Verschulden zur Last fällt. Weitergehende Schadensersatz-  und  /oder   Unterlassungsansprüche   unsererseits  bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.

3.4. Haben wir dem Vertragspartner zur Erbringung der Leistung für uns Material gestellt, bleibt dieses unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet  sich  zur sorgfältigen  Behandlung und  wird dieses gegen Bruch, Feuer, Wasser und Diebstahl wie eigene Sachen versichern. Ansprüche gegen die Versicherung wegen dieser Sachen werden hierdurch an uns abgetreten. Jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für uns. Bei Verbindung, Verarbeitung und Vermischung erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise , dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind wir uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig, dass Miteigentum an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht, auf uns übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.

3.5. Die vorstehende Ziff.3.4 gilt für Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen entsprechend, wenn Verbindung, Verarbeitung und/oder Vermischung bei diesen eintritt.

3.6. Ist der Vertragspartner nach dem Inhalt des Vertrages berechtigt, Abschlagszahlung zu verlangen, sind wir uns dem Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass wir aufschiebend bedingt mit der Leistung der Abschlagszahlung Eigentum an dem Gegenstand der Leistung erwerben. Ist der Vertragspartner noch im Besitz der Sache, wird er sie fortan unentgeltlich für uns verwahren; jegliche Herausgabeansprüche gegen Dritte hinsichtlich des Gegenstan- des der Leistung werden hierdurch an uns abgetreten. Kaufmännische Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners bleiben von unserem Eigentumserwerb unberührt. Für unser nach dem Vorstehenden erworbenes Eigentum gelten im Übrigen fortan die Ziff.3.3 bis 3.5. Der Vertragspartner hat uns auf Anforderung nachzuweisen, dass Drittrechte an den uns nach dem Vorstehenden zu übereignenden Sachen nicht bestehen, insbesondere keine Lieferanteneigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen  zugunsten von Banken u.ä. und Vermieterpfandrechte.

Die Regelungen dieser Ziff.3.6 gelten für Schlusszahlungen/Vorauszahlungen entsprechend.

4. Lieferungen, Erfüllungsort

4.1. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an unsere Geschäftsanschrift bzw. sofern ein anderer Versandort vereinbart wurde, an diesen. Das gilt für sonstige Leistungen entsprechend, sofern eine Sache zu transportieren ist. Die Entladung ist Sache des Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Fertigstellung der Entladung der Ware/ der Fertigstellung der Leistung an dem vorstehend genannten Ort auf uns über.

4.2. Die Lieferungen müssen in Aufmachung und Inhalt den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften und den Verpackungsvorschriften des Empfängers (Lieferanschrift) entsprechen.

4.3. Ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Empfangsort (i.d.R. der Ort lt. unserer Geschäftsanschrift, ggf. der abweichende Versandort)

5. Sozialstandards

Bei der Erbringung von Leistungen für uns sind soziale Mindeststandards zu beachten. Der Lieferant gewährleistet, dass die Vorschriften nationalen Arbeitsrechts unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen, insbesondere der ILO eingehalten werden. Er trägt Sorge dafür, dass die Produkte nicht durch Kinder-, oder Zwangsarbeit hergestellt werden, dass die Beschäftigten Löhne erhalten, die den geltenden Gesetzen und/oder den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen, dass die Höchstarbeitszeit pro Woche nicht mehr als 48 Stunden und die Zahl der Überstunden pro Woche nicht mehr als 12 Stunden beträgt, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf eigenen freien Tag nach sechs Arbeitstagen haben, dass keine Diskriminierung aus Gründen, die in der Persönlichkeit oder Überzeugung des einzelnen Beschäftigten in ihrem Recht, sich zu  Organisationen zusammenzuschließen, diesen beizutreten, sowie Kollektivverhandlungen zu führen, nicht beschränkt werden. Darüber hinaus hat der Lieferant sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sicherzustellen und die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Unterlieferanten hat der Lieferant entsprechend zu verpflichten.

6. Angaben auf Lieferscheinen und Rechnungen; Dokumente (Garantiescheine, Prüfzeugnisse etc.)

6.1. Jeder Sendung muss der dazugehörige Lieferschein ohne Preisangabe beigefügt sein. Es muss angegeben sein, aus wie vielen Versandeinheiten die gesamte Sendung besteht. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein.

Jede Versandeinheit muss mit den in der Verpackungsvorschrift geforderten Angaben gekennzeichnet sein.

In allen Schriftstücken des Lieferanten (insbesondere in Lieferscheinen und Rechnungen) sind für die bestellten/gelieferten Artikel in Maschinenschrift mindestens folgende Daten anzugeben:

a. Lieferantennummer

b. Kennziffer des Adressaten 

c. Datum und Nummer der Bestellung

d. Unsere Artikelnummer

e. Artikelnummer des Vertragspartners

f. Umsatzsteueridentnummer

g. Steuernummer

h. Artikel- und Sortenbezeichnung lt. Auftrag

i. Lieferscheinnummer

j. Liefermenge und Bestellmenge

k. Ggf. Kennzeichnung, ob es sich um Teil- oder Restlieferung handelt

l. Angabe der Versandart

m. Angabe  der  Verpackungsart  und  Kolli-Anzahl  (Anzahl  der Packstücke, sowie Gesamtgewicht der Sendung)

6.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware/Leistung betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen etc.) unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung der Ware/Leistung zu übergeben und zu übereignen.

6.3. Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.

6.4. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu Benachrichtigen.

7. Liefertermine

7.1. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Bestellung.

7.2. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.

7.3. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche gegen seinen Lieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) auf Ersatz von Verzugsschäden und Schadenersatz statt der Leistungen ab, die ihm zustehen, weil er uns entsprechend ersatzpflichtig ist. Die Abtretung dient der Sicherung unserer Schadenersatzansprüche. Im Übrigen gilt Ziff. 10.6 entsprechend.

7.4. Im Falle des Lieferverzugs können wir einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2 % des Netto-Warenwertes (bzw. des Nettowertes der sonstigen Leistung) geltend machen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist; der pauschalierte Schaden ermäßigt sich dann entsprechend. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

8. Lieferzeiten

8.1. Bei garantierten Lieferzeiten wird der Zeitraum der Betriebsferien der normalen Zeit hinzugerechnet (Bedingungen: schriftliche Information des Herstellers bzw. des Lieferanten an uns).

8.2. Wir sind berechtigt, die Annahme der Ware/ Abnahme der Leistung zu verweigern im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie bei behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.

Bestehen diese Hinderungsgründe für einen Zeitraum von mehr als einen Monat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern, sofern uns diese Rechte nicht bereits aus anderen Rechtsgründen vor Ablauf dieser Frist zustehen. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Leistungen zu behalten, so  beschränken  sich  die Rücktrittsfolgen  auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.

9. Beschaffenheit, Anforderungen an den Fertigungsprozess

9.1. Die für die Sicherheit unserer Produkte oder unserer Produktion relevanten Eigenschaften der von dem Vertragspartner gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen gelten als zugesichert (§276 Abs. 1 Satz 1, 2.Hs BGB), wenn die Bedeutung dieser Eigenschaften für die Sicherheit unserer Produkte oder unserer Produktion für den Vertragspartner aufgrund eigener Fachkunde erkennbar sein muss oder wir bei oder vor Vertragsabschluss auf die Bedeutung der Eigenschaften für die Sicherheit unserer Produkte oder unserer Produktion besonders hingewiesen haben. Der Hinweis kann durch Zeichnungen, Pläne, Prüfvorschriften o.ä. und durch verkehrsübliche Kürzel erfolgen. Weitergehende Abreden über die Zusicherung von Eigenschaften vor, bei oder nach Vertragsabschluss bleiben unberührt; derartige Abreden können in allen Fällen auch mündlich oder durch Bezugnahme auf Zeichnungen, Pläne etc. getroffen werden.

9.2. Es sind wenigstens die nachstehenden Grenzwerte vom Lieferanten einzuhalten:

  • PAK (16 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe nach US-EPA (<0,1 mg/kg pro PAK Stoff))
  • Phthalate  (DEHP,  DBP,  DINP,  DIDP,  DNOP,  BPP)  <0,1  % (1000mg/kg) pro Phthalate-Stoff)
  • Nonylphenole <0,01 % (100 mg/kg)
  • Dimethyhlfumarat <0,1 mg/kg

Darüber hinaus hat der Lieferant für die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Grenzwerte und der von Fachverbänden empfohlenen Grenzwerte Sorge zu tragen.

9.3. Haben wir mit dem Vertragspartner Qualitätsmuster festgelegt, müssen die vom Lieferanten erbrachten Leistungen wenigstens der Beschaffenheit der Muster genügen.

9.4. Die Leistungen des Vertragspartners müssen wenigstens handelsüblichen Qualitätsbedingungen entsprechen. Die Leistungserbringung durch den Vertragspartner darf nicht gegen geltende Vorschriften einschließlich der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften verstoßen und Rechte Dritter nicht verletzen. Es müssen wenigstens auch alle übrigen öffentlichrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Werbeaussagen und Gebrauchsanweisungen für die Ware/Leistungen müssen inhaltlich richtig, rechtlich einwandfrei, vollständig, verständlich und in deutscher Sprache abgefasst sein (sowie weitere Sprachen gemäß Vereinbarung).

9.5. Weitergehende Anforderungen an die vom Vertragspartner geschuldete Beschaffenheit/ den einzuhaltenden Fertigungsprozess bleiben von den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.4 unberührt.

9.6  Elektrische Produkte

Pelipal benötigt für jedes neue elektrische Produkt im Voraus – spätestens 14 Tage vor Beginn der Serienproduktion – alle entsprechenden und notwendigen Dokumente (u. a. die Konformitätserklärung und die REACH-Erklärung).

Bei Serienproduktion: alle Produkte müssen u. a. mit dem CE-Zeichen und dem Produktionsdatum gekennzeichnet sein.

Auf der Verpackung (Kartons) und den Lieferdokumenten muss die Chargennummer/Seriennummer angegeben sein.

Bei 230V-Bauteilen (z.B. Trafo, Leuchten, Schalter, Steckdosen-Module) werden zusätzlich Prüfberichte zur NSR (Niederspannungsrichtlinie) und EMV (elektromagnetische Verträglichkeit) angefordert.

Diese Prüfberichte müssen spätestens 3 Monate nach Beginn der Serienproduktion bei uns - oder beim akkreditierten Prüfinstitut OBL (www.obl-gmbh.de) - zwecks Prüfung vorliegen.

Sollten die Prüfberichte nicht termingerecht vorliegen, werden wir die Erstellung eines Prüfbericht auf Kosten des Lieferanten erstellen lassen.

Sollten die zur Verfügung gestellten Prüfberichte außerhalb der europäischen Union erstellt worden sein (z.B. China), werden diese zur Überprüfung an das Prüfinstitut OBL weitergeleitet und bewertet.

Sofern wir von der Marktaufsichtsbehörde im Rahmen einer Prüfung aufgefordert werden technische Dokumente / Unterlagen zur Verfügung zu stellen, verlangen wir von unseren Lieferanten diese innerhalb von 3 Werktagen – falls noch nicht vorhanden – zur Verfügung zu stellen.

Weitere detaillierte Informationen zum Thema *Elektrische Produkte*  können bei unserer Qualitätssicherung angefragt werden.

10. Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistung)

10.1. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte  (Mängelansprüche) stehen uns ungekürzt zu.

10.2. Der Vertragspartner garantiert die Einhaltung der nach Ziff.9.1 zugesicherten Eigenschaften und die Einhaltung der Grenzwerte nach Ziff. 9.2.

10.3. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche wegen Sachmängel beträgt

a. mindestens 6 Jahre seit Gefahrenübergang

  • bei Bauwerken,
  • bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für Bauwerke verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursacht haben
  • bei Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht,

b. ansonsten mindestens 5 Jahre seit Gefahrenübergang sofern sich nicht aus dem Gesetz eine längere Verjährungsfrist ergibt.

10.4. Sind die §§ 377, 381 HGB anwendbar, gilt ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen was folgt:

a. Wir werden gelieferte Produkte zunächst nur hinsichtlich ihrer Identität, auf äußerlich an der Verpackung erkennbare Transportschäden sowie anhand des Lieferscheins auf offensichtliche Mengenabweichungen untersuchen. Dabei festgestellte Abweichungen werden wir rügen. Im Übrigen obliegt uns die tunliche Untersuchung der Produkte erst im Zusammenhang mit der Weiterverarbeitung durch uns. Das Vorstehende gilt nicht für die Lieferung von Produkten, bei denen durch Zeitablauf eine Beweisvereitelung droht und eine unverzügliche Untersuchung handelsüblich ist (z.B. bei Anlieferung von Lebensmitteln oder anderen leicht verderblichen Produkten).

b. Wenn uns Mängelrügen obliegen, beträgt die Rügefrist wenigstens zwei Wochen, sofern nicht eine längere Rügefrist handelsüblich ist. Das Vorstehende gilt nicht für offensichtliche Transportschäden und bei der Lieferung von Produkten an uns, bei denen  durch  den  genannten  Zeitlauf Beweisschwierigkeiten auftreten können (z.B. bei der Anlieferung von Lebensmitteln oder andreren leicht verderblichen Produkten).

c.  Wenn uns Mängelrügen obliegen, wahrt die rechtzeitige Absendung die Rügefrist. Geht die Mängelrüge dem Vertragspartner trotz Absendung nicht zu, gilt die Mängelrüge dennoch als rechtzeitig, wenn wir sie unverzüglich nach Feststellung des fehlenden Zugangs wiederholen.

10.5. Weitergehende Rechte nach §§ 478, 479 BGB bleiben in allen Fällen unberührt.

10.6. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Vertragspartner bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen.

Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zweimal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Die Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der berechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung.

Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gelten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferanten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen  gesetzlichen  Anspruchsgrundlagen  zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner haben.

11. Produkthaftung

11.1. Kommt es infolge fehlerhafter (§3 PHG), nicht sicherer, funktionsunwirksamer oder mangelhafter Produkte oder Entwicklungen oder Leistungen (im folgenden „unzureichende Leistungen“ genannt) des Vertragspartners zu Produkthaftungsfällen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von der Haftung aus solchen Produktionsfällen freizustellen, es sei denn, der Vertragspartner haftet aufgrund des Produkthaftungsrechts nicht selbst dafür.

11.2. Kommt es infolge unzureichender Leistungen des Vertragspartners zu Rückrufaktionen oder behördlichen Marktüberwachungsmaßnahmen (z.B. Auflagen, Vertriebsbeschränkungen/ - untersagungen, Sicherstellung, Vernichtung, Rückrufanforderungen, Produktwarnungen), die bei uns oder einem Abnehmer von uns oder dessen Abnehmer usw. durchzuführen oder zu erfüllen sind, trägt der Vertragspartner auch die gesamten damit in Zusammenhang stehenden Kosten, es sei denn, er haftet im Außenverhältnis nicht selbst dafür. Wir werden den Vertragspartner über alle Fälle, in denen Rückrufaktionen oder behördliche Marktüberwachungsmaßnahmen bevorstehen, informieren. Wir werden den Vertragspartner in der Beurteilung der Risikolage einbeziehen und eine einvernehmliche Regelung über Umfang und Abwicklung der zu treffenden Maßnahmen anstreben.

11.3. Die §§ 5 ProdhaftG, 254 BGB bleiben unberührt.

11.4. Weitergehende Ansprüche, die uns kraft Gesetztes oder aus den übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen, insbesondere aus Ziff.9 und 10 zustehen, bleiben unberührt.

12. Rechte Dritter

Der Lieferant gewährleistet (§434 BGB), dass durch den Vertrieb der gelieferten Ware Rechte Dritter, insbesondere Vertriebsbindungen oder Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte im  Lande der Anlieferung nicht verletzt werden.

13. Abtretungsverbot

Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden. Rührt die Forderung des Vertragspartners aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft her, findet §354 a HGB Anwendung. Abweichend von dem Vorstehenden sind Abtretungen des Vertragspartners aufgrund von ihm mit seinem Lieferanten wirksam vereinbarter und handelsüblicher verlängerter Eigentumsvorbehalte auch ohne unsere Zustimmung wirksam. Der Lieferant hat uns über derartige Abtretung unverzüglich zu unterrichten.

14. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners, Aufrechnung durch den Vertragspartner

14.1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte:

Dem Vertragspartner steht ein Zurückhaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

14.2. Gegen unsere Forderungen  kann  der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

15. Unsere Haftung

15.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach  Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Wir haften auf Schadensersatz aus verschuldensabhängiger Haftung bzw. Haftung, die von Vertretenmüssen abhängig ist, gleich aus welchem Grund, nur

a. wenn wir, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,

b. wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang,

c. im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit

d. bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenshaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens.

e. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.

15.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§284 BGB)

15.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.

15.4. Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.

16. Zahlungen, Skonti, Boni

16.1. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Barzahlung, Überweisung oder per Scheck. Ausschließlicher Erfüllungsort für die Erfüllung unserer Zahlungsverpflichtungen ist der Ort unseres Geschäftssitzes.

16.2. Zahlungen sind 45 Tage nach mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt - je nachdem, was zuletzt eintritt - zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen ist der Eingang der letzten Teilmenge, bei verfrühter Lieferung der vereinbarte Liefertermin maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware/Leistung oder Rechnung sind wir berechtigt, 3% Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

16.3. Haben wir mit dem Vertragspartner vereinbart, dass dieser uns Boni gewährt, gilt dazu was folgt:

Der Vertragspartner hat unaufgefordert über die Boni abzurechnen, spätestens mit Ablauf des jeweiligen vereinbarten Zeitraums, fehlt die Vereinbarung eines Zeitraums, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres. Die Fälligkeit des Bonus wird durch das Vorstehende nicht hinausgeschoben. Wir sind jederzeit befugt, mit Ansprüchen auf die Boni aufzurechnen.

17. Preise und Preisgarantien

Die Preise können nur nach einer Vorankündigung von mindestens drei Monaten und schriftlicher Bestätigung durch uns erhöht werden. Für alle laufenden Bestellungen gelten die in der Zeit zwischen Bestellerteilung und Lieferung notierten niedrigsten Preise und günstigsten Konditionen des Lieferanten, keinesfalls aber höhere Preise oder ungünstigere Konditionen als in unseren Bestellungen.

Auslandsbestellungen werden grundsätzlich auf Eurobasis durchgeführt, wenn von uns nichts anderes vorgeschrieben ist.

Für gelistete Artikel wird eine Preisgarantie vereinbart. Vom Vertragspartner beabsichtigte Preisänderungen bei solchen Artikeln müssen mit einem Vorlauf von mindestens 12 Wochen vor Inkrafttreten gemeldet werden. Später eingehende Meldungen werden jedenfalls erst nach 12 Wochen anerkannt. Geänderte Preise unterliegen ab Inkrafttreten erneut den vereinbarten Garantienzeiträumen.

Preisänderungen zu Artikel, die nicht über die Preisgarantie fallen und für solche, die gemäß einer gültigen Einkaufspreisliste gelistet sind, müssen ebenfalls schriftlich an unseren Zentraleinkauf gemeldet werden.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Es gilt deutsches  Recht. Deutsches Recht ist auch  dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

18.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Standort des Rechnungsempfängers. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Standort des Rechnungsempfängers, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

18.3. Wenn und soweit Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung das Gesetz; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Hier auch als Download:

Allgemeine Einkaufsbedingungen ARTIQUA GmbH.pdf